Satzung des
Turn- und Sportvereins Wimsheim
1896 e.V.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
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Der 1896 gegründete Verein führt den Namen:
Turn- und Sportverein Wimsheim 1896 e.V.
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Der Verein hat seinen Sitz in Wimsheim
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Der Verein ist in das Vereinsregister Maulbronn (Registernummer: 173) eingetragen.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß
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Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Außerdem werden die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Badischen Fussballverbandes (BadFV) und des Fußballkreises Pforzheim für die im BadFV gemeldeten Mannschaften anerkannt.
§ 2 Zweck des Vereins
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Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, inbesondere der Jugend zu dienen.
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Der Verein erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( § 51ff. AO).
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Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendein Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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Die Mitglieder der Organe des Vereins sind in Ihrer Funktion grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vereinsrat kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
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Die Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung), über den der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
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Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
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Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
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Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten erklärt werden. Die Mindestmitgliedschaftsdauer ist ein Jahr. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
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Der Vorstand kann den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen, wenn das Mitglied
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Die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
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Die Anordnungen der Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
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Mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
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Vor der Beschlussfassung muß dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
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Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
§ 7 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Vereinsrat.
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Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich.
§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 9 Vorstand
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, dem Vorstandsmitglied Finanzen und dem Schriftführer.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, er führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er kann für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse einsetzen und auflösen. Die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
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Der Vorstand ist mit zwei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Letztentscheid. Der Vorstand soll den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse seiner Sitzungen in einem Protokoll festhalten.
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Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Es bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
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Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 10 Mitgliederversammlung
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Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen.
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Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Vorstands- und Kassenberichtes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vereinsrates
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
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Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tag vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung mit Begründung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
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Die Mitgliedervesammlung wird vom Vorstand geleitet, sofern sie keinen anderen Versammlungsleiter wählt. Die Art der Abstimmung beschließt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsmäßig einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenhaltungen bleiben außer Betracht.
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Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
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Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.
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Über den wesentlichen Ablauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
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Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
§ 12 Vereinsrat
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Dem Vereinsrat gehören die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter, ausgewählte Funktionsträger sowie bis zu drei weitere Beisitzer an.
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Die Abteilungsleiter, die ausgewählten Funktionsträger und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für zwei weitere Jahre gewählt (siehe hierzu § 9 Nr. 5). Es können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
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Die Sitzungen des Vereinsrates sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen.
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Der Vereinsrat beschließt die Ordnungen des Vereins, der Rahmenplan, über gemeinsame gesellige und sportliche Veranstaltungen, den Haushaltsplan und die Gründung/Auflösung von Abteilungen.
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Der Vereinsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
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Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vereinsrat. Scheidet ein Mitglied des Vereinsrates vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen
§ 13 Vereinsjugend
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Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.
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Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes.
- Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.
§ 14 Kassenprüfer
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Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat angehören dürfen.
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Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der Belege und der Kasse des Vereins sachlich und rechnerisch. Sie bestätigen dies durch ihre Unterschrift.
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Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
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Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
§ 15 Datenschutz
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Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
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Als Mitglied des WLSB und des BadFV ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Namen, Geburtsdatum und Anschrift.
§ 16 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
• Der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder beschlossen hat oder
• Von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
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Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstands und das Vorstandsmitglied Finanzen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
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Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Wimsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.
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Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 17 Salvatorische Klausel
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die auf Grund von Vorgaben des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die dem Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25. März 2011 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 06.04.2001 (registriert im Vereinsregister Maulbronn). Sie tritt mit Ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Wimsheim, den 25. März 2011